Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung Art. 8

Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 62/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

ARTIKEL 8

Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Rates das Abkommen gemäß Artikel 7 ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert haben.

Für jedes Mitglied, welches das Abkommen in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung oder die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10008172

Dokumentnummer

NOR12094466

Alte Dokumentnummer

N6195832829L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/62/A8/NOR12094466

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