Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 8
01.01.1958
69/06 Kriegsopfer
Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Rates das Abkommen gemäß Artikel 7 ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert haben.
Für jedes Mitglied, welches das Abkommen in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung oder die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt.
17.10.2024
10008172
NOR12094466
N6195832829L