ARTIKEL 7
Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt, der Beitritt kann erfolgen:
durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.