Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung Art. 7

Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 62/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

ARTIKEL 7

Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt, der Beitritt kann erfolgen:

  1. Ziffer eins
    durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
  2. Ziffer 2
    durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10008172

Dokumentnummer

NOR12094465

Alte Dokumentnummer

N6195832828L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/62/A7/NOR12094465

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