Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

ARTIKEL 7

Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt, der Beitritt kann erfolgen:

  1. Ziffer eins
    durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
  2. Ziffer 2
    durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10008172

Dokumentnummer

NOR12094465

alte Dokumentnummer

N6195832828L