Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1958
Außerkrafttretensdatum
Index
69/06 Kriegsopfer
Text
ARTIKEL 6
Die durch Anwendung der Artikel 3 und 5 entstehenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des antragstellenden Landes.
Die Aufnahmeländer werden diese Kosten so niedrig wie möglich halten.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Gesetzesnummer
10008172
Dokumentnummer
NOR12094464
Alte Dokumentnummer
N6195832827L