Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung Art. 6

Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 62/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

ARTIKEL 6

Die durch Anwendung der Artikel 3 und 5 entstehenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des antragstellenden Landes.

Die Aufnahmeländer werden diese Kosten so niedrig wie möglich halten.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10008172

Dokumentnummer

NOR12094464

Alte Dokumentnummer

N6195832827L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/62/A6/NOR12094464

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