Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 6
01.01.1958
69/06 Kriegsopfer
Die durch Anwendung der Artikel 3 und 5 entstehenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des antragstellenden Landes.
Die Aufnahmeländer werden diese Kosten so niedrig wie möglich halten.
17.10.2024
10008172
NOR12094464
N6195832827L