Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1958
Außerkrafttretensdatum
Index
69/06 Kriegsopfer
Text
ARTIKEL 10
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Rates
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Namen der Mitglieder, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben;
die Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 9;
jede gemäß Artikel 11 eingegangene Kündigung und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Gesetzesnummer
10008172
Dokumentnummer
NOR12094468
Alte Dokumentnummer
N6195832831L