(2)Absatz 2,Für Ernennungen auf Richterposten der Standesgruppen 1, 2, 3 und 4 (Aufstiegsposten) des Landesgerichtes Eisenstadt sind bis zur Bildung des im § 9 genannten Senates lediglich die Besetzungsvorschläge des Personalsenates des Oberlandesgerichtes Wien einzuholen.Für Ernennungen auf Richterposten der Standesgruppen 1, 2, 3 und 4 (Aufstiegsposten) des Landesgerichtes Eisenstadt sind bis zur Bildung des im Paragraph 9, genannten Senates lediglich die Besetzungsvorschläge des Personalsenates des Oberlandesgerichtes Wien einzuholen.