Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt § 10

Kurztitel

Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 269/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Bis einschließlich 1. Oktober 1959 können die zu Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels Wien ernannten Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten zum Landesgericht Eisenstadt versetzt werden, soweit es im Zusammenhange mit der Errichtung dieses Gerichtes nötig ist und es an geeigneten Bewerbern mangelt.
  2. Absatz 2,Für Ernennungen auf Richterposten der Standesgruppen 1, 2, 3 und 4 (Aufstiegsposten) des Landesgerichtes Eisenstadt sind bis zur Bildung des im Paragraph 9, genannten Senates lediglich die Besetzungsvorschläge des Personalsenates des Oberlandesgerichtes Wien einzuholen.

Im RIS seit

17.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

20010178

Dokumentnummer

NOR40201024

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/269/P10/NOR40201024

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