Absatz eins,Bis einschließlich 1. Oktober 1959 können die zu Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels Wien ernannten Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten zum Landesgericht Eisenstadt versetzt werden, soweit es im Zusammenhange mit der Errichtung dieses Gerichtes nötig ist und es an geeigneten Bewerbern mangelt.