Bundesrecht konsolidiert

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Zivilluftfahrt-Personalverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

16.10.1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 7, Verläßlichkeit.

  1. Absatz eins,Als verläßlich im Sinne der Paragraphen 28, 32 und 51 des Luftfahrtgesetzes ist in der Regel insbesondere nicht anzusehen, wer beschränkt oder voll entmündigt ist, Alkohol oder Suchtgifte mißbraucht oder wer sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen von Vorstrafen ist auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Zollvorschrift

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146357

Alte Dokumentnummer

N9195848617J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/219/P7/NOR12146357

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