Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.10.1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Text

Paragraph 7, Verläßlichkeit.

  1. Absatz eins,Als verläßlich im Sinne der Paragraphen 28, 32 und 51 des Luftfahrtgesetzes ist in der Regel insbesondere nicht anzusehen, wer beschränkt oder voll entmündigt ist, Alkohol oder Suchtgifte mißbraucht oder wer sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen von Vorstrafen ist auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen.