Bundesrecht konsolidiert

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Zivilluftfahrt-Personalverordnung § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

16.10.1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 20, Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer

des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

Die Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals umfassen:

  1. Litera a
    eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen ohne besondere Vorbereitung, und
  2. Litera b
    einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung von der Prüfungskommission bekanntzugeben ist.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146370

Alte Dokumentnummer

N9195848630J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/219/P20/NOR12146370

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