Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

16.10.1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Text

Paragraph 20, Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer

des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

Die Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals umfassen:

  1. Litera a
    eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen ohne besondere Vorbereitung, und
  2. Litera b
    einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung von der Prüfungskommission bekanntzugeben ist.