Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 23

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 68/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

1. Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
2. Die Änderungen des Protokolls Nr. 15 gelten nur für Kandidaten auf Listen, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls der Parlamentarischen Versammlung gemäß Artikel 22 der Konvention vorgelegt werden (vgl. Art. 8 Abs. 1, BGBl. III Nr. 68/2021).

Text

Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung

  1. Absatz eins,Die Richter werden für neun Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.
  3. Absatz 3,Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR40233924

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A23/NOR40233924

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