Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 47/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

01.06.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung

  1. Absatz eins,Die Richter werden für neun Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.
  3. Absatz 3,Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.
  4. Absatz 4,Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Im RIS seit

25.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR40118283

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A23/NOR40118283

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