Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll) Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

03.09.1958

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG, BGBl. Nr. 59/1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 2

Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 67 und 68 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023

Gesetzesnummer

10000309

Dokumentnummer

NOR12005806

Alte Dokumentnummer

N1195811834T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A2/NOR12005806

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