Europäische Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll)
Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
03.09.1958
31.10.1998
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,, mit Verfassungsrang ausgestattet.
Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
Siehe dazu auch:
Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142 aus 1867,;
Artikel 67 und 68 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920
07.02.2023
10000309
NOR12005806
N1195811834T