Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
03.09.1958
Außerkrafttretensdatum
31.10.1998
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG
BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
Artikel 14
Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 2 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und
Länder,
RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 7 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930;
Art. 66 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye,
StGBl. Nr. 303/1920;
Art. 6 Z 2 und Art. 7 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich,
BGBl. Nr. 152/1955.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12005752
Alte Dokumentnummer
N1195811779T