Europäische Menschenrechtskonvention
Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 14,
03.09.1958
31.10.1998
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.
Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.
Siehe dazu auch:
Artikel 2, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und
Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Artikel 7, B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;
Artikel 66, Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920;
Artikel 6, Ziffer 2 und Artikel 7, Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,.
30.05.2022
10000308
NOR12005752
N1195811779T