Da die Regierungen, die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsstaaten“ beziehungsweise „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), sich auf Verfahrensregeln zur Durchführung von Zollverhandlungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten im Rahmen des Allgemeinen Abkommens und zur Inkraftsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens geeinigt haben,
da die Regierungen des Australischen Bundes, des Königreichs Belgien, der Republik Chile, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Dominikanischen Republik, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Republik Haiti, der Italienischen Republik, Japans, Kanadas, der Republik Kuba, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, Perus, des Königreichs Schweden, der Türkischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die sämtlich Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens sind (im folgenden als „an den Verhandlungen beteiligte Vertragsstaaten“ bezeichnet), gemäß diesen Verfahrensregeln Zollverhandlungen durchgeführt haben und die Ergebnisse dieser Verhandlungen in der vorgesehenen Weise in Kraft zu setzen wünschen,
WIRD FOLGENDES VEREINBART: