Kurztitel

GATT – zusätzliche Zugeständnisse (P6)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.09.1958

Unterzeichnungsdatum

17.07.1958

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Langtitel

Sechstes Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 23. Mai 1956

StF: BGBl. Nr. 192/1958 (NR: GP VIII RV 450 AB 455 S. 59. BR: S. 135.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Sonstige Textteile

Nachdem das im Rahmen der 4. GATT-Zolltarifkonferenz in Genf vom 18. Jänner 1956 bis 23. Mai 1956 unterzeichnete Sechste Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 23. Mai 1956, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 17. Juli 1958.

Ratifikationstext

Das vorliegende Protokoll wird am 1. September 1958 in Kraft treten.

Präambel/Promulgationsklausel

Da die Regierungen, die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsstaaten“ beziehungsweise „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), sich auf Verfahrensregeln zur Durchführung von Zollverhandlungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten im Rahmen des Allgemeinen Abkommens und zur Inkraftsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens geeinigt haben,

da die Regierungen des Australischen Bundes, des Königreichs Belgien, der Republik Chile, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Dominikanischen Republik, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Republik Haiti, der Italienischen Republik, Japans, Kanadas, der Republik Kuba, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, Perus, des Königreichs Schweden, der Türkischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die sämtlich Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens sind (im folgenden als „an den Verhandlungen beteiligte Vertragsstaaten“ bezeichnet), gemäß diesen Verfahrensregeln Zollverhandlungen durchgeführt haben und die Ergebnisse dieser Verhandlungen in der vorgesehenen Weise in Kraft zu setzen wünschen,

WIRD FOLGENDES VEREINBART:

Schlagworte

Zollabkommen

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006238

Dokumentnummer

NOR11006351

alte Dokumentnummer

N5195810272W