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Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 175/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.06.1958

Außerkrafttretensdatum

22.03.2017

Unterzeichnungsdatum

29.05.1958

Index

49/04 Grenzverkehr

Titel

(Übersetzung)
Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates.
StF: BGBl. Nr. 175/1958 idF BGBl. Nr. 185/1960 (DFB) (NR: GP VIII RV 427 AB 431 S. 56. BR: S. 133.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich 67/1990, 340/1990, III 152/2006 *Belgien 175/1958, 267/1958 *Deutschland/BRD 175/1958, 267/1958 *Frankreich 175/1958, 267/1958, 574/1986, 197/1989 *Griechenland 175/1958, 267/1958, 396/1971 *Italien 175/1958, 267/1958 *Liechtenstein III 65/1999 *Luxemburg 175/1958, 130/1961 *Malta 156/1969 *Niederlande 130/1961 *Portugal 354/1984 *Schweiz 108/1967 *Slowenien III 111/2002 *Spanien 156/1983 *Türkei 123/1962, 168/1981, 161/1990, 404/1990 *Ukraine III 151/2006 *Ungarn III 317/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,

in dem Wunsche, den Personenverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 317 aus 2013,)

Das vorliegende Abkommen ist gemäß Artikel 9 am 1. Juni 1958 für Österreich in Kraft getreten.

Österreich

Erklärung

Der Bundespräsident erklärt namens der Republik Österreich die Aussetzung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 gemäß Artikel 7 des Abkommens im Verhältnis zur Republik Türkei mit Wirksamkeit vom 17. Jänner 1990 für die Dauer von drei Monaten.

Erklärung

Der Bundespräsident erklärt namens der Republik Österreich das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 gemäß Artikel 7 des Abkommens im Verhältnis zur Republik Türkei weiterhin Wirksamkeit vom 17. April 1990 zeitweise auszusetzen.

Erklärung der Republik Österreich

Die Republik Österreich und die Ukraine sind Vertragsparteien des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957. Auf Grundlage des Artikel 7, dieses Abkommens hat die Republik Österreich beschlossen, mit sofortiger Wirkung die Anwendung dieses Abkommens im Verhältnis zur Ukraine auszusetzen. Dieser Schritt ist aus Gründen des ordre public erforderlich. Die Anwendung des Abkommens im Verhältnis zur Ukraine ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001, die in ihrem Anhang römisch eins festlegt, dass die Ukraine einer derjenigen Staaten ist, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Visapflicht unterliegen.

Die Erklärung wurde am 27. Juli 2004 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Bundesrepublik Deutschland

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat erklärt, daß das Abkommen auch für das Land Berlin Gültigkeit hat.

Frankreich

Anmerkung, Aussetzung der Anwendung zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1989,.)

Griechenland

Anmerkung, Erklärung gemäß Artikel 7 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1971,.)

Spanien

Gemäß Artikel eins, Absatz 4, erklärte Spanien, daß der Ausdruck „Gebiet“ „Staatsgebiet“ bedeutet.

Türkei

Anläßlich der Unterzeichnung hat die Türkei folgende Erklärungen abgegeben:

Ziffer eins Gemäß Artikel 2 des vorliegenden Übereinkommens werden die Grenzübertrittsstellen, an denen die türkische Regierung den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten die Überschreitung der türkischen Grenze gestattet, wie folgt festgelegt:

  1. Litera a
    die türkisch-griechische Grenzübertrittsstelle;
  2. Litera b
    die Grenzübertrittsstellen Istanbul, Izmir, Çanakkale, Muğla, Antalya, Mersin, Iskenderun und Aydin;
  3. Litera c
    die Flughäfen Yeşilköy (Istanbul) und Esenboğa (Ankara).

Ziffer 2 Anmerkung, Erklärung zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1981,)

Ziffer 3 Aus Gründen der Sicherheit behält sich die türkische Regierung das Recht der Einreisebewilligung bezüglich der Staatsangehörigen einer Vertragspartei vor, die als Inhaber eines der im Anhang zu diesem Abkommen aufgezählten Ausweise nicht direkt aus einem Mitgliedsstaat des Europarates in die Türkei einreisen.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Türkei das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1990,) gemäß Artikel 7, des Abkommens im Verhältnis zu Österreich mit Wirksamkeit vom 18. Jänner 1990 für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europaratesn hat die Türkei das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1990,) gemäß Artikel 7, des Abkommens im Verhältnis zu Österreich mit Wirksamkeit vom 18. April 1990 ausgesetzt.

Ukraine

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Ukraine folgende Erklärungen abgegeben:

Erklärung zu Artikel eins :

Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit Artikel eins, Absatz 4, des Abkommens, mit dem Ausdruck „Gebiet“ jenes Gebiet gemeint ist, auf dem die Ukraine Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit ihrem inländischen Recht ausübt.

Erklärung zu Artikel 7 :

Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit Teil zwei von Artikel 7, des Abkommens sie die Anwendung dieses Abkommens gegenüber jenen Vertragsparteien aussetzen wird, die Teil eins von Artikel 7, gegenüber der Ukraine anwenden.

Ungarn Erklärung zu Artikel 7 :

Gemäß Artikel 7, des Abkommens schiebt Ungarn aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) das Inkrafttreten des Abkommens bezüglich der Türkei und der Ukraine auf. Die Anwendung des Abkommens in Bezug auf die obgenannten Staaten ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) No.539 aus 2001, vom 15. März 2001, worin die Drittländer aufgelistet werden, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen und die, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, siehe Anhang 1, worin angeführt ist, dass die Türkei und die Ukraine zu jenen Staaten gehören, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein müssen.

Sonstige Textteile

Nachdem das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957, welches so lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 07.12.2013 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2022

Gesetzesnummer

10005253

Dokumentnummer

NOR11005337

Alte Dokumentnummer

N4195810532G

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/175/P0/NOR11005337

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