Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates
Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
01.06.1958
22.03.2017
29.05.1958
49/04 Grenzverkehr
(Übersetzung)
Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates.
StF: BGBl. Nr. 175/1958 idF BGBl. Nr. 185/1960 (DFB) (NR: GP VIII RV 427 AB 431 S. 56. BR: S. 133.)
BGBl. Nr. 267/1958 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 16/1960
BGBl. Nr. 130/1961 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 123/1962 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 108/1967
BGBl. Nr. 156/1969
BGBl. Nr. 396/1971
BGBl. Nr. 334/1972
BGBl. Nr. 51/1977
BGBl. Nr. 168/1981 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 156/1983 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 538/1983
BGBl. Nr. 354/1984 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 574/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 635/1988
BGBl. Nr. 132/1989
BGBl. Nr. 197/1989 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 67/1990 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 161/1990 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 340/1990 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 404/1990 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 777/1995
BGBl. III Nr. 194/1998
BGBl. III Nr. 65/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 37/2002
BGBl. III Nr. 72/2002
BGBl. III Nr. 111/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 240/2002
BGBl. III Nr. 151/2006
BGBl. III Nr. 152/2006 (NR: GP XXII RV 1463 AB 1607 S. 158. BR: AB 7623 S. 737.)
BGBl. III Nr. 60/2013
BGBl. III Nr. 317/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 5/2015
Englisch, Französisch
*Österreich 67 aus 1990,, 340 aus 1990,, römisch drei 152 aus 2006, *Belgien 175 aus 1958,, 267 aus 1958, *Deutschland/BRD 175 aus 1958,, 267 aus 1958, *Frankreich 175 aus 1958,, 267 aus 1958,, 574 aus 1986,, 197 aus 1989, *Griechenland 175 aus 1958,, 267 aus 1958,, 396 aus 1971, *Italien 175 aus 1958,, 267 aus 1958, *Liechtenstein römisch drei 65 aus 1999, *Luxemburg 175 aus 1958,, 130 aus 1961, *Malta 156 aus 1969, *Niederlande 130 aus 1961, *Portugal 354 aus 1984, *Schweiz 108 aus 1967, *Slowenien römisch drei 111 aus 2002, *Spanien 156 aus 1983, *Türkei 123 aus 1962,, 168 aus 1981,, 161 aus 1990,, 404 aus 1990, *Ukraine römisch drei 151 aus 2006, *Ungarn römisch drei 317/2013
Nachdem das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957, welches so lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß Artikel 9 am 1. Juni 1958 für Österreich in Kraft getreten.
Der Bundespräsident erklärt namens der Republik Österreich die Aussetzung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 gemäß Artikel 7 des Abkommens im Verhältnis zur Republik Türkei mit Wirksamkeit vom 17. Jänner 1990 für die Dauer von drei Monaten.
Der Bundespräsident erklärt namens der Republik Österreich das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 gemäß Artikel 7 des Abkommens im Verhältnis zur Republik Türkei weiterhin Wirksamkeit vom 17. April 1990 zeitweise auszusetzen.
Die Republik Österreich und die Ukraine sind Vertragsparteien des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957. Auf Grundlage des Artikel 7, dieses Abkommens hat die Republik Österreich beschlossen, mit sofortiger Wirkung die Anwendung dieses Abkommens im Verhältnis zur Ukraine auszusetzen. Dieser Schritt ist aus Gründen des ordre public erforderlich. Die Anwendung des Abkommens im Verhältnis zur Ukraine ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001, die in ihrem Anhang römisch eins festlegt, dass die Ukraine einer derjenigen Staaten ist, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Visapflicht unterliegen.
Die Erklärung wurde am 27. Juli 2004 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat erklärt, daß das Abkommen auch für das Land Berlin Gültigkeit hat.
Anmerkung, Aussetzung der Anwendung zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1989,.)
Anmerkung, Erklärung gemäß Artikel 7 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1971,.)
Gemäß Artikel eins, Absatz 4, erklärte Spanien, daß der Ausdruck „Gebiet“ „Staatsgebiet“ bedeutet.
Anläßlich der Unterzeichnung hat die Türkei folgende Erklärungen abgegeben:
Ziffer eins Gemäß Artikel 2 des vorliegenden Übereinkommens werden die Grenzübertrittsstellen, an denen die türkische Regierung den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten die Überschreitung der türkischen Grenze gestattet, wie folgt festgelegt:
Ziffer 2 Anmerkung, Erklärung zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1981,)
Ziffer 3 Aus Gründen der Sicherheit behält sich die türkische Regierung das Recht der Einreisebewilligung bezüglich der Staatsangehörigen einer Vertragspartei vor, die als Inhaber eines der im Anhang zu diesem Abkommen aufgezählten Ausweise nicht direkt aus einem Mitgliedsstaat des Europarates in die Türkei einreisen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Türkei das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1990,) gemäß Artikel 7, des Abkommens im Verhältnis zu Österreich mit Wirksamkeit vom 18. Jänner 1990 für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europaratesn hat die Türkei das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1990,) gemäß Artikel 7, des Abkommens im Verhältnis zu Österreich mit Wirksamkeit vom 18. April 1990 ausgesetzt.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Ukraine folgende Erklärungen abgegeben:
Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit Artikel eins, Absatz 4, des Abkommens, mit dem Ausdruck „Gebiet“ jenes Gebiet gemeint ist, auf dem die Ukraine Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit ihrem inländischen Recht ausübt.
Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit Teil zwei von Artikel 7, des Abkommens sie die Anwendung dieses Abkommens gegenüber jenen Vertragsparteien aussetzen wird, die Teil eins von Artikel 7, gegenüber der Ukraine anwenden.
Gemäß Artikel 7, des Abkommens schiebt Ungarn aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) das Inkrafttreten des Abkommens bezüglich der Türkei und der Ukraine auf. Die Anwendung des Abkommens in Bezug auf die obgenannten Staaten ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) No.539 aus 2001, vom 15. März 2001, worin die Drittländer aufgelistet werden, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen und die, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, siehe Anhang 1, worin angeführt ist, dass die Türkei und die Ukraine zu jenen Staaten gehören, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein müssen.
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,
in dem Wunsche, den Personenverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 07.12.2013 eingearbeitet.
e-rk3
22.08.2022
10005253
NOR11005337
N4195810532G