(4)Absatz 4,Im Sinne dieses Abkommens kommt dem Ausdruck „Gebiet“ einer Vertragschließenden Partei die Bedeutung zu, die der betreffende Staat in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die von ihm allen anderen Vertragschließenden Parteien mitgeteilt wird, genau umschrieben hat.