Kurztitel

Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1958

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Staatsangehörige der Vertragschließenden Parteien können ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz unter Vorweis eines der im Anhang zu diesem Abkommen, der ein integrierender Bestandteil des Abkommens ist, angeführten Ausweise über alle Grenzen in das Gebiet der anderen Vertragschließenden Parteien ein- und von dort ausreisen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, angeführten Erleichterungen gelten lediglich für einen drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt.
  3. Absatz 3,Gültige Reisepässe und Sichtvermerke sind sowohl für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt als auch für den Fall notwendig, als beabsichtigt ist, auf dem Gebiet einer Vertragschließenden Partei eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.
  4. Absatz 4,Im Sinne dieses Abkommens kommt dem Ausdruck „Gebiet“ einer Vertragschließenden Partei die Bedeutung zu, die der betreffende Staat in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die von ihm allen anderen Vertragschließenden Parteien mitgeteilt wird, genau umschrieben hat.