Absatz eins,Staatsangehörige der Vertragschließenden Parteien können ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz unter Vorweis eines der im Anhang zu diesem Abkommen, der ein integrierender Bestandteil des Abkommens ist, angeführten Ausweise über alle Grenzen in das Gebiet der anderen Vertragschließenden Parteien ein- und von dort ausreisen.