(7)Absatz 7,Kommt der Bundestheaterbedienstete den im Abs. 5 oder 6 vorgesehenen Anordnungen des Dienstgebers nicht nach, entfällt ab dem Zeitpunkt der Weigerung bis zur Erfüllung der vorgesehenen Verpflichtung sein Ruhegenuß. Ebenso entfällt der Ruhegenuß während des Zeitraumes einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen Tätigkeit. Ein entstandener Übergenuß ist hereinzubringen. Eine Nachzahlung findet nicht statt.Kommt der Bundestheaterbedienstete den im Absatz 5, oder 6 vorgesehenen Anordnungen des Dienstgebers nicht nach, entfällt ab dem Zeitpunkt der Weigerung bis zur Erfüllung der vorgesehenen Verpflichtung sein Ruhegenuß. Ebenso entfällt der Ruhegenuß während des Zeitraumes einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen Tätigkeit. Ein entstandener Übergenuß ist hereinzubringen. Eine Nachzahlung findet nicht statt.