Absatz eins,Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er
- Litera adienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussehen läßt, oder
- Litera bdauernd unfähig geworden ist, einen seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen entsprechenden Dienst in den Bundestheatern zu versehen, er aber seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet hat.