Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterpensionsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

16.11.2023

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete

Parallelrechnung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Abschnitt römisch drei gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
  2. Absatz 2,Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 6, bzw. Paragraph 18 j, Absatz eins, entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.
  3. Absatz 3,Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG und der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sowie Paragraph 262 a, ASVG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
  4. Absatz 4,Zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
  5. Absatz 5,Die Gesamtpension der oder des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Absatz 2,, der anteiligen Pension nach Absatz 3 und dem Frühstarterbonus nach Absatz 6, zusammen.
  6. Absatz 6,Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der oder dem Bundestheaterbediensteten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachten Beträge.
  7. Absatz 7,Paragraph 34, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40256646

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P19/NOR40256646

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