Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterpensionsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete

Parallelrechnung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Abschnitt römisch drei gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
  2. Absatz 2,Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 6, bzw. Paragraph 18 j, Absatz eins, entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.
  3. Absatz 3,Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG und des Paragraph 15, Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
  4. Absatz 4,Zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) sind bei der Anwendung der Absatz 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
  5. Absatz 5,Die Gesamtpension des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen.
  6. Absatz 6,Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen anrechenbaren Dienstzeit an der gesamten anrechenbaren Dienstzeit nach Paragraph 7, weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40137726

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P19/NOR40137726

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