Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterpensionsgesetz § 18g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18g

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 18 g, (1) Paragraph 2 b, Absatz eins, ist auf Bundestheaterbedienstete, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

      bis einschließlich 30. Juni 1950           60.

   1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950           60,5.

  1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951           61.

  1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952           62.

  1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953           63.

  1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954           64.

  1. Absatz 2,Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen
    1. Ziffer eins
      die anrechenbare Dienstzeit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 bis 6,
    2. Ziffer 2
      bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
    3. Ziffer 3
      Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
    4. Ziffer 4
      Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,
    5. Ziffer 5
      Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 227 a und 228 a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie
    6. Ziffer 6
      nach den Absatz 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
  2. Absatz 3,Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

  (4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach

Abs. 3 beträgt

  1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des

     Pensionsgesetzes 1965 ....................  1 868,3 Euro und

  2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des

     Pensionsgesetzes 1965 ....................  3 736,6 Euro.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Ziffer eins und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.

  1. Absatz 5,Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Absatz 3, nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus Paragraph 10, Absatz 2, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.
  2. Absatz 5 a,Wurden nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Absatz 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 5 b,Absatz 5 a, ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Absatz 3, anzuwenden.
  4. Absatz 6,Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
  5. Absatz 7,Auf Antrag des vor dem 31. Dezember 1954 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß Paragraph 54, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40058663

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P18g/NOR40058663

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