Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterpensionsgesetz § 18g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18g

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,

Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 18 g, (1) Paragraph 2 a, Absatz eins, ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

  1. Absatz 2,Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001,)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001,)
    3. Ziffer 3
      Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001,)
    5. Ziffer 5
      Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 227 a und 228 a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechende Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie 6. nach den Absatz 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
  2. Absatz 3,Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001,)
  4. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001,)
  5. Absatz 6,Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
  6. Absatz 7,Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß Paragraph 54, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40017809

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P18g/NOR40017809

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