(1)Absatz eins,Sind Reststücke einer Wertpapierart (§ 19 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) vorhanden, so stehen 40 v. H. der Reststücke den Eigentümern, die weder in der Anmeldefrist (§ 1 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) noch in der Nachzüglerfrist (§ 19 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) angemeldet haben, zur Verfügung.Sind Reststücke einer Wertpapierart (Paragraph 19, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) vorhanden, so stehen 40 v. H. der Reststücke den Eigentümern, die weder in der Anmeldefrist (Paragraph eins, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) noch in der Nachzüglerfrist (Paragraph 19, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) angemeldet haben, zur Verfügung.