(4)Absatz 4,Auf Aktien, die dem § 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, unterliegen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden; solche Reststücke gehen in das Eigentum der Republik Österreich über. Hingegen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 auch für Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß § 1 des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 168/1946, und gemäß § 3 Abs. 2 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind.Auf Aktien, die dem Paragraph 4, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, unterliegen, sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden; solche Reststücke gehen in das Eigentum der Republik Österreich über. Hingegen gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 auch für Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß Paragraph eins, des Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,, und gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind.