Kurztitel

Reststückegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1958,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.07.1958

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Sind Reststücke einer Wertpapierart (Paragraph 19, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) vorhanden, so stehen 40 v. H. der Reststücke den Eigentümern, die weder in der Anmeldefrist (Paragraph eins, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) noch in der Nachzüglerfrist (Paragraph 19, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) angemeldet haben, zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Die verbleibenden 60 v. H. der Reststücke (Schlußstücke) fallen der Republik Österreich zur Entschädigung für entzogene Wertpapiere nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Regelung zu.
  3. Absatz 3,Ergeben sich bei dieser Aufteilung (Absatz eins und 2) Spitzen, so fallen diese der Republik Österreich zu.
  4. Absatz 4,Auf Aktien, die dem Paragraph 4, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, unterliegen, sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden; solche Reststücke gehen in das Eigentum der Republik Österreich über. Hingegen gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 auch für Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß Paragraph eins, des Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,, und gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind.