Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wertpapierbereinigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
21/06 Wertpapierrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IV.Artikel römisch vier.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu § 1, BGBl. Nr. 188/1954)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1958,, zu Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,)
Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem 8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt, lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den Namen eines Kreditinstitutes mit dem Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne daß das Kreditinstitut aus dem Indossament haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen indossiert.
Im RIS seit
06.10.2023
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Gesetzesnummer
10001922
Dokumentnummer
NOR40256037