Wertpapierbereinigungsgesetz ÜR
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
BG
Artikel 4
01.01.1994
21/06 Wertpapierrecht
Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem 8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt, lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den Namen eines Kreditinstitutes mit dem Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne daß das Kreditinstitut aus dem Indossament haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen indossiert.
29.05.2024
10001922
NOR40256037