Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermögensvertragsdurchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
08.07.1958
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Nicht erloschene Wertpapiere, die dem österreichischen Auslandstitelbereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1954, unterliegen und die ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher physischer Personen stünden, können von diesen binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet werden; soweit diese Stücke nicht von dieser verwahrt werden, sind sie bei der Anmeldung vorzulegen.Nicht erloschene Wertpapiere, die dem österreichischen Auslandstitelbereinigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1954,, unterliegen und die ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher physischer Personen stünden, können von diesen binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet werden; soweit diese Stücke nicht von dieser verwahrt werden, sind sie bei der Anmeldung vorzulegen. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 3 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Gesetzesnummer
10000307
Dokumentnummer
NOR12005732
Alte Dokumentnummer
N1195811395S