Kurztitel

Vermögensvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1958,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.07.1958

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Nicht erloschene Wertpapiere, die dem österreichischen Auslandstitelbereinigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1954,, unterliegen und die ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher physischer Personen stünden, können von diesen binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet werden; soweit diese Stücke nicht von dieser verwahrt werden, sind sie bei der Anmeldung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 3 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.