(1)Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden Lebensversicherungsverträge (auf Kapital oder Rente), die zum inländischen Bestand einer in Österreich zum Geschäftsbetriebe zugelassenen Versicherungsunternehmung gehört haben und von dieser wegen Einziehung oder Verfalls auf Grund von in Österreich aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Rechtsüberleitungsgesetz) oder von auf derartigen Vorschriften beruhenden verwaltungsbehördlichen Verfügungen bereits durch Leistung an das Deutsche Reich erfüllt worden sind.Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden Lebensversicherungsverträge (auf Kapital oder Rente), die zum inländischen Bestand einer in Österreich zum Geschäftsbetriebe zugelassenen Versicherungsunternehmung gehört haben und von dieser wegen Einziehung oder Verfalls auf Grund von in Österreich aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (Paragraph eins, Absatz 2, Rechtsüberleitungsgesetz) oder von auf derartigen Vorschriften beruhenden verwaltungsbehördlichen Verfügungen bereits durch Leistung an das Deutsche Reich erfüllt worden sind.