Kurztitel

Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.07.1958

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden Lebensversicherungsverträge (auf Kapital oder Rente), die zum inländischen Bestand einer in Österreich zum Geschäftsbetriebe zugelassenen Versicherungsunternehmung gehört haben und von dieser wegen Einziehung oder Verfalls auf Grund von in Österreich aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (Paragraph eins, Absatz 2, Rechtsüberleitungsgesetz) oder von auf derartigen Vorschriften beruhenden verwaltungsbehördlichen Verfügungen bereits durch Leistung an das Deutsche Reich erfüllt worden sind.
  2. Absatz 2,Ob ein Versicherungsvertrag zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehört, ist nach den Artikeln römisch eins und römisch zwei des Versicherungswiederaufbaugesetzes (Bundesgesetz vom 8. September 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 185) zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20010337

Dokumentnummer

NOR40208472