Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 66

Inkrafttretensdatum

12.07.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 66,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

  1. Absatz 2,Die Spruchsenate bestehen aus drei, die Berufungssenate aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Beamter des höheren Finanzdienstes und bei den Spruchsenaten ein Laienbeisitzer, bei den Berufungssenaten zwei Laienbeisitzer.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043097

Alte Dokumentnummer

N3195816178S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P66/NOR12043097

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