Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 49e

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 49e

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 49 e,
  1. Absatz eins,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen nach Paragraph 18 a, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 verletzt, oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994 Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 übermittelte Informationen nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt beziehungsweise vervollständigt, oder
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 4, des Umsatzsteuergesetzes 1994 der Aufbewahrungspflicht nicht entsprechend nachkommt.
  2. Absatz 2,Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.
  3. Absatz 3,Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 tritt Straffreiheit einer Selbstanzeige unbeschadet der in Paragraph 29, Absatz 3, genannten Gründe auch dann nicht mehr ein, wenn eine solche erst mehr als ein Jahr ab dem Ende der Frist in Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 2, oder 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 erstattet wird.

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40254687

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P49e/NOR40254687

Navigation im Suchergebnis