Absatz eins,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich
- Ziffer einsdie Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen nach Paragraph 18 a, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 verletzt, oder
- Ziffer 2entgegen Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994 Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, oder
- Ziffer 3entgegen Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 übermittelte Informationen nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt beziehungsweise vervollständigt, oder
- Ziffer 4entgegen Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 4, des Umsatzsteuergesetzes 1994 der Aufbewahrungspflicht nicht entsprechend nachkommt.