Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 48b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 48b

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr

Paragraph 48 b, (1) Der Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

  1. Absatz 2,Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 10.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 5.000 Euro beträgt.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40051392

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