Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 48 b

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Text

Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr

Paragraph 48 b, (1) Der Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

  1. Absatz 2,Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 10.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 5.000 Euro beträgt.