Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 48a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 48a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise

Paragraph 48 a, (1) Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer

  1. Ziffer eins
    in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
  2. Ziffer 2
    bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
  3. Ziffer 3
    in einem Nachprüfungsverfahren
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.
  1. Absatz 2Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 29 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 2 900 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 228, StGB.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40024960

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