Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 48 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Text

Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise

Paragraph 48 a, (1) Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer

  1. Ziffer eins
    in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
  2. Ziffer 2
    bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
  3. Ziffer 3
    in einem Nachprüfungsverfahren
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.
  1. Absatz 2,Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 29 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 2 900 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 228, StGB.