Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Monopolhehlerei.

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Der Monopolhehlerei macht sich schuldig wer vorsätzlich
    1. Litera a
      Waren nach Paragraph eins, TabMG 1996 oder Erzeugnisse aus solchen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt,
    2. Litera b
      den Täter eines in Litera a, bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
  2. Absatz 2,Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2,) geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen.
  3. Absatz 3,Wer eine der im Absatz eins, bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2,) zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Die Monopolhehlerei ist ohne Rücksicht darauf strafbar, ob der Eingriff in Monopolrechte geahndet werden kann.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40279951

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P46/NOR40279951

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