Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. Art. X Z 30,
BGBl. Nr. 681/1994).

Text

Fahrlässige Verkürzung von Einnahmen des Branntweinmonopols

oder des Salzmonopols.

Paragraph 43, (1) Der fahrlässigen Verkürzung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer die im Paragraph 42, bezeichneten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht.

  1. Absatz 2,Die fahrlässige Verkürzung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Einnahmenausfalles (Paragraph 42, Absatz 2,) geahndet.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043074

Alte Dokumentnummer

N3195816155S

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