Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 43
Inkrafttretensdatum
01.01.1959
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. Art. X Z 30,
BGBl. Nr. 681/1994).
Text
Fahrlässige Verkürzung von Einnahmen des Branntweinmonopols
oder des Salzmonopols.
§ 43. (1) Der fahrlässigen Verkürzung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer die im § 42 bezeichneten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht.Paragraph 43, (1) Der fahrlässigen Verkürzung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer die im Paragraph 42, bezeichneten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht.
(2)Absatz 2,Die fahrlässige Verkürzung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Einnahmenausfalles (§ 42 Abs. 2) geahndet.Die fahrlässige Verkürzung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Einnahmenausfalles (Paragraph 42, Absatz 2,) geahndet.
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043074
Alte Dokumentnummer
N3195816155S