Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 43Artikel eins, Paragraph 43
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. Art. X Z 30,Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Artikel römisch zehn, Ziffer 30,,
BGBl. Nr. 681/1994).Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,).
Text
Fahrlässige Verkürzung von Einnahmen des Branntweinmonopols
oder des Salzmonopols.
§ 43. (1) Der fahrlässigen Verkürzung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer die im § 42 bezeichneten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht.Paragraph 43, (1) Der fahrlässigen Verkürzung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer die im Paragraph 42, bezeichneten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht.
(2)Absatz 2,Die fahrlässige Verkürzung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Einnahmenausfalles (§ 42 Abs. 2) geahndet.Die fahrlässige Verkürzung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Einnahmenausfalles (Paragraph 42, Absatz 2,) geahndet.