Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Artikel römisch zehn, Ziffer 30,,

Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,).

Text

Fahrlässige Verkürzung von Einnahmen des Branntweinmonopols

oder des Salzmonopols.

Paragraph 43, (1) Der fahrlässigen Verkürzung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer die im Paragraph 42, bezeichneten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht.

  1. Absatz 2,Die fahrlässige Verkürzung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Einnahmenausfalles (Paragraph 42, Absatz 2,) geahndet.