Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 240

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 240

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 240,
  1. Absatz eins,Hat die Wiederaufnahme Erfolg zugunsten eines Nebenbeteiligten, so ist er vom Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen, die ihm durch das vorangegangene Verfahren und Urteil entstanden sind. Sein Anspruch gegen den Bund geht auf den Verurteilten, der ihm den Schaden ersetzt hat, oder dessen Rechtsnachfolger über.
  2. Absatz 2,Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die Vorschriften der Paragraphen 7 und 8 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969,, dem Sinne nach anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043273

Alte Dokumentnummer

N3195816355S

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